Verbot radikaler Textilmarken

Auf Grundlage der Empfehlung der Expertengruppe des DFB "Für Toleranz gegen Rassismus und Diskriminierung" hat der HSV seine Stadionordnung dahingehend geändert, ab sofort Zuschauern, die Kleidung der Label "Thor Steinar" und "Consdaple" tragen, den Zugang zum Stadion zu verwehren. Des Weiteren behält sich der Hamburger Sport-Verein e.V. und die HSV-Arena GmbH & Co. KG vor, Zuschauern, die durch ihre Kleidung oder ihr sonstiges Auftreten eindeutig politisch radikalem Spektrum zuzuordnen sind, nicht in das Stadion zu lassen.

Erlassen seitens des HSV am 28.09.2007

Arenaordnung

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arenaordnung gilt im ernannten umfriedeten Bereich der HSH Nordbank

Arena einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge sowie den anliegenden

Parkplatzflächen, die bei Veranstaltungen in der Arena zur Nutzung für Besucher

der Veranstaltung zur Verfügung stehen.

§ 2 Widmung

(1) Die HSH Nordbank Arena gilt vornehmlich der Austragung von Fußballspielen.

Darüber hinaus können andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen

nichtsportlicher Art mit überregionalem und repräsentativem Charakter

durchgeführt werden.

(2) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Nutzung der HSH

Nordbank Arena richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

(1) In dem Geltungsbereich der Arenaordnung dürfen sich nur Personen aufhalten,

die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit

sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf

eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise

sind innerhalb der Arenaanlage auf Verlangen des Kontroll- und

Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen.

(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung

angegebenen Platz einzunehmen.

(3) Für den Aufenthalt in der Arena an veranstaltungsfreien Tagen gelten die im

Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen des

Hausrechtsinhabers und ergänzend die Bestimmungen dieser Arenaordnung.

(4) Im Geltungsbereich der Arenaordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig

alkoholisiert ist, oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung

beeinträchtigenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei

sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit Anderer oder die des

Arenabetriebes zu gefährden.

§ 4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Arenaanlage verpflichtet, dem Kontrollund

Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis

unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den

Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von

Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von

gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die

Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und

Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am

Betreten der Arena zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb

der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch

der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten in der HSH Nordbank Arena

(1) Innerhalb der Arenaanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein

anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen

unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen des Kontroll-, des Ordnungs-, des

Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Stadionsprechers Folge

zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher

verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei

andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken –

einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

(5) Fotoaufnahmen an Spieltagen sind nur für private Zwecke erlaubt. Im Falle einer

kommerziellen Nutzung und Verwendung von Fotos kann ein Ordnungsgeld

erhoben werden. Eine etwaige Schadensersatzpflicht bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Verbote

(1) Die Nordtribüne (Blöcke 22-28) ist der Heimbereich in der HSH Nordbank Arena.

Es ist verboten, dort Farben der Gastmannschaft zu tragen oder verbale

Äußerungen zu tätigen oder provozierendes Verhalten zu zeigen, das geeignet

sein kann, eine Auseinandersetzung mit den übrigen dort anwesenden

Zuschauern herbeizuführen. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt,

Zuschauer, die gegen die vorgenannten Verbote verstoßen, aus diesem Bereich

zu entfernen, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer

geeigneter Platz in der HSH Nordbank Arena zugewiesen werden soll.

(2) Den Besuchern der Arena ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) Waffen jeder Art,

b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,

c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,

d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder

besonders hartem Material hergestellt sind,

e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,

f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,

g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,20 Meter oder deren

Durchmesser größer als 3 cm ist,

h) mechanisch betriebene Lärminstrumente,

i) alkoholische Getränke aller Art,

j) Tiere,

k) Laserstifte,

l) Schriftstücke, Zeichnungen, Symbole oder Fahnen politischer, ideologischer

oder werblichen Charakters sowie sämtliche Gegenstände, die kommerziellen

Zielen dienen und von Dritten gesehen werden können.

m) rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial.

(3) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,

insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,

Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art

und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,

b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den

Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten,

c) das Werfen von Gegenständen, die Andere gefährden können,

d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln oder andere

pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,

e) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu

verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,

f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu

bekleben,

g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer

Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen,

h) das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den

Unparteiischen, Spielern oder sonstigen Personen,

i) das Einbringen bzw. offene Tragen von Zeichen oder Symbolen rassistischen

oder ausländerfeindlichen Inhalts sowie das Rufen bzw. Absingen solcher

Inhalte,

j) ohne Erlaubnis des Stadionnutzers:

- das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

- Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen,

- Werbematerial wie Warenproben und Prospekte zu verteilen,

- Sammlungen jeder Art durchzuführen.

§ 7 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen der HSH Nordbank Arena erfolgt auf eigene Gefahr.

Für Personen- und Sachschäden von Besuchern wird vertraglich und deliktisch

nur gehaftet, soweit dem Veranstalter oder den von ihm eingesetzten Personen

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schäden aus

der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Schäden, die von Dritten oder

Besuchern verursacht wurden.

(2) Unfälle oder Schäden sind unverzüglich zu melden.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Arenaordnung verstoßen, können

ohne Entschädigung aus der HSH Nordbank Arena verwiesen und mit einem

Arena- bzw. einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden.

(2) Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung, wird

Strafanzeige erstattet.

(3) HSH Nordbank Arena- und Stadionverbote können auch erteilt werden, wenn

Verstöße im näheren Umfeld der HSH Nordbank Arena, z.B. auf den

Fußwegverbindungen zwischen S-Bahn und Stadion oder den Parkplatzflächen

festgestellt werden.

(4) Stadionverweisungen können vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der

Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn

konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das

Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für

ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem

Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgeben.

Hamburg, im Juli 2007