Verbot radikaler Textilmarken
Auf Grundlage der Empfehlung der Expertengruppe des DFB "Für Toleranz gegen Rassismus und Diskriminierung" hat der HSV seine Stadionordnung dahingehend geändert, ab sofort Zuschauern, die Kleidung der Label "Thor Steinar" und "Consdaple" tragen, den Zugang zum Stadion zu verwehren. Des Weiteren behält sich der Hamburger Sport-Verein e.V. und die HSV-Arena GmbH & Co. KG vor, Zuschauern, die durch ihre Kleidung oder ihr sonstiges Auftreten eindeutig politisch radikalem Spektrum zuzuordnen sind, nicht in das Stadion zu lassen.
Arenaordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arenaordnung gilt im ernannten umfriedeten Bereich der HSH Nordbank
Arena einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge sowie den anliegenden
Parkplatzflächen, die bei Veranstaltungen in der Arena zur Nutzung für Besucher
der Veranstaltung zur Verfügung stehen.
§ 2 Widmung
(1) Die HSH Nordbank Arena gilt vornehmlich der Austragung von Fußballspielen.
Darüber hinaus können andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen
nichtsportlicher Art mit überregionalem und repräsentativem Charakter
durchgeführt werden.
(2) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Nutzung der HSH
Nordbank Arena richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt
(1) In dem Geltungsbereich der Arenaordnung dürfen sich nur Personen aufhalten,
die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit
sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf
eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise
sind innerhalb der Arenaanlage auf Verlangen des Kontroll- und
Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung
angegebenen Platz einzunehmen.
(3) Für den Aufenthalt in der Arena an veranstaltungsfreien Tagen gelten die im
Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen des
Hausrechtsinhabers und ergänzend die Bestimmungen dieser Arenaordnung.
(4) Im Geltungsbereich der Arenaordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig
alkoholisiert ist, oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung
beeinträchtigenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei
sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit Anderer oder die des
Arenabetriebes zu gefährden.
§ 4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Arenaanlage verpflichtet, dem Kontrollund
Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis
unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den
Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von
Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von
gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die
Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und
Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am
Betreten der Arena zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb
der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch
der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Verhalten in der HSH Nordbank Arena
(1) Innerhalb der Arenaanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen
unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen des Kontroll-, des Ordnungs-, des
Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Stadionsprechers Folge
zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher
verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei
andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken –
einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(5) Fotoaufnahmen an Spieltagen sind nur für private Zwecke erlaubt. Im Falle einer
kommerziellen Nutzung und Verwendung von Fotos kann ein Ordnungsgeld
erhoben werden. Eine etwaige Schadensersatzpflicht bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Verbote
(1) Die Nordtribüne (Blöcke 22-28) ist der Heimbereich in der HSH Nordbank Arena.
Es ist verboten, dort Farben der Gastmannschaft zu tragen oder verbale
Äußerungen zu tätigen oder provozierendes Verhalten zu zeigen, das geeignet
sein kann, eine Auseinandersetzung mit den übrigen dort anwesenden
Zuschauern herbeizuführen. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt,
Zuschauer, die gegen die vorgenannten Verbote verstoßen, aus diesem Bereich
zu entfernen, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer
geeigneter Platz in der HSH Nordbank Arena zugewiesen werden soll.
(2) Den Besuchern der Arena ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen jeder Art,
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder
besonders hartem Material hergestellt sind,
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,20 Meter oder deren
Durchmesser größer als 3 cm ist,
h) mechanisch betriebene Lärminstrumente,
i) alkoholische Getränke aller Art,
j) Tiere,
k) Laserstifte,
l) Schriftstücke, Zeichnungen, Symbole oder Fahnen politischer, ideologischer
oder werblichen Charakters sowie sämtliche Gegenstände, die kommerziellen
Zielen dienen und von Dritten gesehen werden können.
m) rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial.
(3) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art
und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den
Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten,
c) das Werfen von Gegenständen, die Andere gefährden können,
d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln oder andere
pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
e) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu
verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu
bekleben,
g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen,
h) das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den
Unparteiischen, Spielern oder sonstigen Personen,
i) das Einbringen bzw. offene Tragen von Zeichen oder Symbolen rassistischen
oder ausländerfeindlichen Inhalts sowie das Rufen bzw. Absingen solcher
Inhalte,
j) ohne Erlaubnis des Stadionnutzers:
- das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
- Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen,
- Werbematerial wie Warenproben und Prospekte zu verteilen,
- Sammlungen jeder Art durchzuführen.
§ 7 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen der HSH Nordbank Arena erfolgt auf eigene Gefahr.
Für Personen- und Sachschäden von Besuchern wird vertraglich und deliktisch
nur gehaftet, soweit dem Veranstalter oder den von ihm eingesetzten Personen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Schäden aus
der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Schäden, die von Dritten oder
Besuchern verursacht wurden.
(2) Unfälle oder Schäden sind unverzüglich zu melden.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Arenaordnung verstoßen, können
ohne Entschädigung aus der HSH Nordbank Arena verwiesen und mit einem
Arena- bzw. einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden.
(2) Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung, wird
Strafanzeige erstattet.
(3) HSH Nordbank Arena- und Stadionverbote können auch erteilt werden, wenn
Verstöße im näheren Umfeld der HSH Nordbank Arena, z.B. auf den
Fußwegverbindungen zwischen S-Bahn und Stadion oder den Parkplatzflächen
festgestellt werden.
(4) Stadionverweisungen können vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der
Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn
konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das
Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem
Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgeben.
Hamburg, im Juli 2007